Schwerpunkt Heinheimer Straße

In der Heinheimer Straße parken häufig Fahrzeuge auf dem Radweg oder quer auf Längsparkständen, so dass Heck und Front der Fahrzeuge in Geh- und Radweg ragen.


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Fahrzeug ragt mit Heck in Radweg und mit Front in Gehweg.
Beides stellt ein Parken auf den entsprechenden Flächen dar und ist unzulässig. Der Radverkehr muss bei Einhaltung von ausreichendem Sicherheitsabstand zudem theoretisch auf den Fahrstreifen ausweichen.

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Fahrzeug ragt mit Heck in Radweg.
Dies stellt ein Parken auf dem Radweg dar und ist unzulässig. Der Radverkehr muss hier auch noch auf den Fahrstreifen ausweichen.

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Lieferwagen hält auf dem Radweg.
Dies ist unzulässig, da auf dem Radstreifen weder gefahren, gehalten noch geparkt werden darf. Lediglich das „überfahren“, bspw. zum Erreichen von Parkständen oder Einfahrten ist zulässig.

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Fahrzeug steht im „absoluten Halteverbot“ auf dem Gehweg.

-Beispielbilder mit Verstoßerläuterung-

An einigen Stellen wird auch häufig im Kreuzungsbereich geparkt.

-Beispielbilder mit Verstoßerläuterung-